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Allgemeine Geschäftsbedingungen der SBRE

  1. Geltungsbereich

Die Schwarzenberg Real Estate GmbH (im folgenden SBRE genannt) erbringt ihre Dienste gegenüber ihrem Vertragspartner (im folgenden Kunde genannt) ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.

Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und gleichartigen Verträge, ohne dass die SBRE auf sie nochmals ausdrücklich hinweisen müsste. Einer Gegenbestätigung des Kunden unter Bezugnahme auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Angestellten sowie sonstige Mitarbeiter von SBRE sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

 2. Angebote

Unsere Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich.

 3. Entstehen des Honorar- und Courtageanspruchs

Eine Dienstleistung von SBRE ist der Nachweis einer Vertragsgelegenheit oder die Vermittlung eines Hauptvertrags (Kauf, An- und Vorkauf, Pacht, Miete, Tausch, Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder -rechten, Erbbaurechtsvertrag oder wirtschaftlich gleichwertige Verträge), die zumindest mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages ist.

Die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages gilt als nachgewiesen, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich Vorkenntnis gegenüber SBRE geltend macht.

Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss über ein anderes wirtschaftlich vergleichbares Objekt/Flächen, das den Vorgaben des Maklervertrages zwischen dem Kunden und SBRE entspricht und für das SBRE Nachweis oder Vermittlung erbracht hat.

Als Abschluss eines Hauptvertrages gilt es auch, wenn der Kauf eines realen oder ideellen Anteils oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform z.B. Übertragung von Gesellschaftsrechten, Erbbaurechten erreicht wird und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht. Als wirtschaftlich gleichwertiger Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss durch eine natürliche oder juristische Person, wenn zwischen ihr und dem Kunden eine besonders enge, persönliche oder wirtschaftliche Beziehung von gewisser Dauer besteht.

  1. Fälligkeit des Honorars / der Courtage

Das Honorar/die Courtage ist bei Abschluss eines Hauptvertrages innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu zahlen.

  1. Vertraulichkeit

Sämtliche durch SBRE erteilten Informationen und Unterlagen sind für den Kunden bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln. Sollte durch eine unbefugte Weitergabe dieser Informationen oder Unterlagen an Dritte ein Hauptvertrag zustande kommen, so ist vom Kunden das vereinbarte Honorar in voller Höhe an SBRE zu zahlen. Außerdem bleibt es SBRE vorbehalten, einen aus der unbefugten Weitergabe entstehenden Schaden geltend zu machen.

  1. Vorkenntnis

Ist dem Empfänger die durch SBRE nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, hat dieser der SBRE dies unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. Bis zum Beleg des Gegenteils, gilt der Nachweis der SBRE als ursächlich für den Abschluss eines Vertrages. Spätere Nachweise durch Dritte ändern nichts an der Ursächlichkeit unseres Nachweises.

  1. Höhe und Berechnungsgrundlagen des Honorars/der Courtage

Das vom Kunden bei Abschluss eines Hauptvertrages an SBRE zu zahlende Honorar / Courtage richtet sich nach den Angaben im jeweiligen Angebot (z. B. im Exposé) oder der individuellen Vereinbarung im Rahmen von Aufträgen oder Honorar- und Courtagevereinbarungen.

Sollte nichts Anderes im Angebot (z.B. Exposé) angegeben sein, so beträgt das Honorar / die Courtage stets 5,00% bei Kaufverträgen.

Bei Kaufverträgen berechnet sich das Honorar / die Courtage auf Basis des notariell beurkundeten Netto-Kaufpreises.

Bei Mietangeboten beträgt die Courtage stets 3 Nettomonatsmieten. Bei Mietangeboten bezieht sich der Begriff der Nettomonatsmiete auf alle angemieteten Flächen inkl. Nebenflächen wie z.B. Lager, Kellerräume etc. sowie Pkw-Stellplätze und ohne Umsatzsteuer. Mietfreie Zeiten sowie anderer Incentives wirken sich dabei nicht mietmindernd aus.

Bei Vereinbarung einer Staffelmiete in einem Mietvertrag wird für die Ermittlung der Höhe des Honorars/der Courtage die durchschnittliche Nettomonatsmiete zugrunde gelegt, die sich aus der Gesamtfestlaufzeit des Mietvertrages berechnet. Auf die Berechnung der durchschnittlichen Nettomonatsmiete haben Zeiten, in denen keine Miete zu zahlen ist oder die Miete gemindert ist, keinen Einfluss.

Im Falle der Übertragung eines Erbbaurechts an einem Grundstück errechnet sich unser Honorar wie folgt:

  • Im Falle des Erwerbs der erstmaligen Übertragung für ein Erbbaurecht an einem Grundstück, errechnet sich das Honorar / die Courtage aus 80 % des Grundstückswertes oder aus dem Erbbauzins der ersten 20 Jahre, je nachdem welcher der daraus resultierenden Werte höher ist.
  • Im Falle des Erwerbs eines bereits bestehenden Erbbaurechtes an einem Grundstück errechnet sich das Honorar / die Courtage aus 80 % des Grundstückswertes und der darauf gebauten Gebäude nebst wesentlicher Bestandteile und Zubehör oder aus dem 20-fachen des aktuellen Erbbauzins zuzüglich einem Kaufpreis für das Erbbaurecht, je nachdem welcher der daraus resultierenden Werte höher ist.

Bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder -rechten tritt für die Berechnung des Honorars / der Courtage an die Stelle des beurkundeten Nettokaufpreises der für die Immobilie nach der kaufvertraglichen Vereinbarung in die Stichtagsbilanz zum Zwecke der Kaufpreisfindung der Anteile eingestellte Wert unabhängig von den Anschaffungskosten. Wird keine Stichtagsbilanz aufgestellt, ist der Wert anzusetzen, der, wenn eine Stichtagsbilanz erstellt worden wäre, angesetzt worden wäre. Ist ein solcher Wert nicht feststellbar, ist das letzte Angebot des Käufers für die Ermittlung des Honorars / der Courtage zugrunde zu legen, aus dem hervorgeht, welchen Wert er der Immobilie zuerkennt.

Ausgewiesene Honorar- Courtagesätze verstehen sich immer Netto, zzgl. anfallender Umsatzsteuer.

  1. Pflichten des Auftraggebers

Der Kunde ist verpflichtet, SBRE den Abschluss des Hauptvertrags einschließlich der abgeschlossenen Eckdaten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen und SBRE eine einfache Abschrift des Hauptvertrags zu übermitteln.

Der Kunde ist verpflichtet, seine eventuell bestehende Vorkenntnis über einen Nachweis zur Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages gem. Ziff. 3. SBRE unverzüglich nach Erhalt des Nachweises mitzuteilen.

  1. Presseveröffentlichungen / Online Objektsuche

Bei Presseveröffentlichungen des Kunden im Rahmen der erfolgten Beauftragung ist SBRE als Berater zu benennen.

SBRE darf das Objekt des Kunden auch Online unter Verwendung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen vermarkten. Eine Überprüfung der Unterlagen auf Richtigkeit erfolgt nicht. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen ist ausschließlich der Kunde verantwortlich und stellt hiermit SBRE von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

  1. Haftung

Die in den von SBRE versandten Schreiben, insbesondere die in den Angeboten getroffenen Aussagen über Lage, Beschaffenheit, Größe und Konditionen der Immobilien bzw. der Grundstücke, erfolgen nach besten Wissen und Gewissen. Die Informationen werden SBRE von Dritten übermittelt und sorgfältig aufbereitet. Eine eigene Prüfungspflicht von SBRE bzgl. dieser Angaben besteht nicht. SBRE haftet für die Richtigkeit bzw. die Vollständigkeit und Aktualität dieser Informationen nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von SBRE, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Gleiches gilt für die den Schreiben von SBRE beigefügten Anlagen.

Auf Schadensersatz haftet SBRE – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SBRE vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von SBRE auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung ist in diesem Falle aber in der Höhe auf maximal € 100.000,00 beschränkt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden SBRE nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

  1. Kundenidentitätsfeststellung

Dem Kunden ist bekannt, dass SBRE gemäß den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) bei Nachweis oder Vermittlung eines Immobilienkauf- oder Mietvertrages (bei über 10.000,- EUR Nettomonatsmiete) zur Überprüfung der Identität ihrer Kunden verpflichtet ist. Dem Kunden ist auch bekannt, dass er nach den Vorschriften des GwG verpflichtet ist, SBRE die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und außerdem Änderungen, die sich im Verlaufe der Geschäftsbeziehungen ergeben, unverzüglich mitzuteilen hat.

Der Kunde ist dazu verpflichtet alle gesetzlich geforderten Informationen zur Vermarktung der Immobilien (z.B. Energieausweis) SBRE rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt SBRE von sämtlichen Ansprüchen aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtung frei.

  1. Sonstiges

Ist der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der vertragsschließenden Niederlassung der SBRE. Die SBRE ist jedoch in allen Fällen berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle dieser Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Fehlt es an einer solchen, so tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame Ersatzbestimmung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit dieser Bestimmungen.

Maßgeblich ist die aktuelle, deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(Stand: 01.01.2021)

 Schwarzenberg Real Estate GmbH                               

Goldbacher Straße 14 | 63739 Aschaffenburg
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Geschäftsführer:  Carmen Seeber

HRB 15662, Amtsgericht Aschaffenburg